Arbeitsrecht

Variable Vergütung bei Elternzeit

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat entschieden, dass Arbeitgeber eine arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung auch dann zeitanteilig kürzen dürfen, wenn eine Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregel für Ausfallzeiten enthält. Voraussetzung ist, dass die Regelung keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ vorsieht und die variable Vergütung an die Arbeitsleistung anknüpft.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Kürzung einer variablen Vergütung sowie einer Wettbewerbsbonifikation während einer mehrmonatigen Elternzeit. Der Arbeitnehmer hatte für das Jahr 2022 zwar den durchschnittlichen Zielerreichungsgrad seiner Funktionsgruppe garantiert erhalten und die Zielvorgaben erfüllt. Dennoch kürzte der Arbeitgeber sowohl die variable Vergütung als auch die ausgelobte Teamprämie anteilig um die Zeit der Elternzeit.
Das LAG Hamm hielt diese Kürzungen für rechtmäßig. Die variable Vergütung sei Teil der arbeitsleistungsbezogenen Vergütung und unterliege daher dem allgemeinen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, sodass grundsätzlich kein Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum besteht. Dass die zugrunde liegende Gesamtbetriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsmöglichkeit vorsah, ändere daran nichts. Eine solche Regelung sei nur erforderlich, wenn von diesem Grundsatz abgewichen werden solle.
Auch die vereinbarte Garantie des durchschnittlichen Zielerreichungsgrades führte nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit vollständig auszuzahlen war. Die Garantie bezog sich lediglich auf die Berechnung der Zielerreichung, nicht jedoch auf den Umfang des Vergütungsanspruchs während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.
Ebenso durfte die Wettbewerbsbonifikation gekürzt werden. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Teamprämie, die eine kontinuierliche Mitarbeit während des Wettbewerbszeitraums voraussetzte. Auch hierfür bestand während der Elternzeit kein ungekürzter Anspruch.
LAG Hamm, Urteil vom 29. April 2026, Az. 9 SLa 359/24