Wettbewerbsrecht

Unzulässige Werbung als „Unabhängiger Versicherungsmakler“

Die geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers ist irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung enthält. Darunter fällt auch die Werbung auf der Webseite eines Versicherungsmaklers (mit Erlaubnis nach § 34d GewO), als „unabhängiger Versicherungsmakler“ aufzutreten.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2026 (Az.: 6 U 63/25) kann eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern die Werbeaussage so verstehen, dass der Makler von der Versicherungswirtschaft sowohl persönlich als auch finanziell vollständig unabhängig ist. Diese Unabhängigkeit besteht jedoch nur bei einem Versicherungsberater (Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 GewO). Die Angaben sind besonders dann zur Täuschung geeignet, wenn der Durchschnittsverbraucher beim Lesen des Internetauftritts nicht sofort erkennbar darüber informiert wird, dass ein Versicherungsmakler Provisionen von den Versicherungen erhält und nur ein Versicherungsberater unmittelbar von seinen Kunden bezahlt wird.
Ein Hinweis auf die Provisionsvergütung, der erst am Ende eines nachgeordneten Abschnitts auf der Webseite steht und kaum auffällt, kann die Fehlvorstellung des Verbrauchers nicht beseitigen. Es genügt nach dem Gesetz allein die Möglichkeit, dass die Aussage von den Verbrauchern falsch verstanden wird.