Arbeitsrecht
Bewerber muss auf seine Schwerbehinderung ausreichend hinweisen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied am 29. April 2026, dass einem schwerbehinderten Bewerber kein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht, obwohl der Arbeitgeber ihn im Bewerbungsprozess unmittelbar benachteiligt hatte.
Das Gericht konnte keinen Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem in § 1 AGG genannten Grund – hier der Schwerbehinderung – feststellen. Die Kausalität setze zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus.
Diese Kenntnis habe die beklagte Arbeitgeberin nicht gehabt und auch nicht haben müssen: Der Kläger habe weder in seinem 15-seitigen Lebenslauf noch in der vorangestellten Einleitung einen Hinweis auf seine Schwerbehinderung erteilt. Er habe lediglich einen Teilabhilfebescheid als Attachment hochgeladen, ohne dass hierauf im Lebenslauf oder im Anschreiben Bezug genommen worden wäre.
Der Kläger hatte sich über das Online-Bewerbungsportal eines Unternehmens beworben und seine Schwerbehinderung lediglich durch das Hochladen eines Bescheids als Anhang offengelegt. Weder im Lebenslauf noch in einem Anschreiben oder einer Einleitung wies er ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitgeber nur dann von einer Schwerbehinderung Kenntnis haben muss, wenn diese an gut sichtbarer Stelle im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf angegeben werde. Das bloße Hochladen eines Nachweises als Anhang genüge hierfür nicht.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2026, Az.: 4 Sa 71/25
