Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Rechte von Geschäftsführern in Insolvenzfällen
Ein Insolvenzverwalter verlangte von ehemaligen Geschäftsführern einer GmbH Schadensersatz wegen einer angeblich verspäteten Insolvenzanmeldung. Das Berufungsgericht hatte die Geschäftsführer verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück.
Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht wesentliche Einwände und Beweisanträge der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt. Angebotene Beweismittel, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens wären zu prüfen gewesen. Deshalb sei die Frage, ob tatsächlich eine Insolvenzreife vorlag und ob die Geschäftsführer haften, erstmal erneut zu prüfen.
Die Entscheidung ist für Unternehmen und Geschäftsführer relevant, weil sie zeigt: Die Gerichte müssen bei Haftungsprozessen wegen Insolvenzverschleppung die wirtschaftlichen Grundlagen und vorgelegten Beweise sorgfältig würdigen. Pauschale Annahmen reichen nicht aus.
Praxis-Tipp: Entscheidungen zur Fortführungsprognose, Liquidität und Überschuldung sollten laufend dokumentiert werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation kann im Haftungsfall entscheidend sein.
BGH, Beschluss vom 28. April 2026, Az.: II ZR 40/25
