Internetrecht
(Fake)-Bewertungen - Rechtliche Grenzen
Mit einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt ist klargestellt worden, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Bewertungen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellen können.
Konkret ging es um ein Unternehmen, das im Rahmen seines Reputationsmanagements anbot, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, indem es diese „meldet und beanstandet“. Dazu stellte das Gericht fest:
Sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist (z. B. ob eine Bewertung unzulässig ist und welche Schritte zu unternehmen sind), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Fehlt diese Erlaubnis als Voraussetzung, darf ein solcher Service nicht angeboten werden.
Für Marketing-, SEO- oder Reputationsagenturen bedeutet dies, dass sie nicht ohne Weiteres anbieten dürfen, Bewertungen (rechtlich) zu prüfen und deren Löschung für ihren Kunden durchzusetzen. Unzulässig sind danach Versprechen, wie z.B. „Wir entfernen negative Bewertungen für Sie“ oder „Wir prüfen und melden rechtswidrige Bewertungen“
Wichtig: Rein technische oder organisatorische Unterstützung (z. B. Monitoring von Bewertungen) bleibt zulässig – sofern keine rechtliche Prüfung erfolgt.
Praxistipp für Unternehmer, die von negativen Bewertungen betroffen sind: Erst selbst prüfen und melden – dann entscheiden.
Unternehmen sollten zunächst konsequent die internen und plattformseitigen Möglichkeiten nutzen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind oder der Fall rechtlich komplex wird, sollte über externe rechtliche Unterstützung nachgedacht werden.
Unternehmen sollten zunächst konsequent die internen und plattformseitigen Möglichkeiten nutzen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind oder der Fall rechtlich komplex wird, sollte über externe rechtliche Unterstützung nachgedacht werden.
Konkrete Schritte zur Selbsthilfe sind demnach:
1. Bewertungen sorgfältig prüfen,
2. Plattform-Mechanismen nutzen,
3. Stellungnahme abgeben,
4. Dokumentation sichern
1. Bewertungen sorgfältig prüfen,
2. Plattform-Mechanismen nutzen,
3. Stellungnahme abgeben,
4. Dokumentation sichern
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. März 2026, Az.: 16 U 2/25 (noch nicht rechtskräftig)
