Wettbewerbsrecht
Es spielt auch keine Rolle, dass der Verbraucher den Verkaufspreis später im Onlineshop oder im Markt einsehen kann. Denn allein die Entscheidung, durch die Bonuswerbung den Onlineshop aufzurufen oder den Markt zu betreten, stellt schon eine geschäftliche Entscheidung dar. Denn möglicherweise hätte der Verbraucher den Markt nicht aufgesucht, wenn er den Verkaufspreis von Anfang an gekannt hätte.
Pflicht zur Preisangabe bei Bonuswerbung
Wenn ein Mitbewerber einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, liegt eine Irreführung vor. Zu den wesentlichen Informationen gehört auch der Produktpreis, wenn das Produkt mit einem Bonus beworben wird. So hat es das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 19. November 2025 (Az.: 87 O 18/25) entschieden.
Im vorliegenden Fall bietet der Mitbewerber Bonus-Aktionen über seine App an. Beim Kauf bestimmter Produkte erhält der Kunde einen Bonus in Euro, den er bei einem späteren Einkauf als Guthaben einlösen kann. Der Wettbewerber hat in seiner Online-Werbung aber nur ein Bild des Produkts mit dem dazugehörigen Bonus angezeigt und nicht den Verkaufspreis des Produkts selbst. Bei dem Verkaufspreis handelt es sich um eine wesentliche Information. Denn der Verbraucher benötigt diesen, um einordnen zu können, wie attraktiv der Bonus im Verhältnis zum Verkaufspreis ist. Der Bonus ähnelt hier nämlich einem Rabatt, da der Verbraucher diesen später einlösen kann.
Es spielt auch keine Rolle, dass der Verbraucher den Verkaufspreis später im Onlineshop oder im Markt einsehen kann. Denn allein die Entscheidung, durch die Bonuswerbung den Onlineshop aufzurufen oder den Markt zu betreten, stellt schon eine geschäftliche Entscheidung dar. Denn möglicherweise hätte der Verbraucher den Markt nicht aufgesucht, wenn er den Verkaufspreis von Anfang an gekannt hätte.
