Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen auch ohne formellen Ausfuhrnachweis möglich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Erlass vom 1. Juli 2025 die Anforderungen an den formellen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen gesenkt. Bisher verlangte der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen grundsätzlich einen formellen Ausfuhrnachweis, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle.
Künftig kann auf solche formellen Nachweise verzichtet werden, sofern bei der Ausfuhr von Gegenständen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist. In diesen Ausnahmefällen reicht es aus, wenn der Unternehmer objektiv belegen kann, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde. Dabei werden auch andere geeignete Unterlagen oder Ersatzbelege anerkannt.
Trotz der gelockerten Vorgaben empfiehlt es sich, eine nachvollziehbare Nachweiskette zu dokumentieren, etwa durch Frachtbriefe, Empfangsbestätigungen, Drittlandszollbelege oder Bescheinigungen amtlicher Stellen, um die tatsächliche Ausfuhr im Zweifelsfall eindeutig belegen zu können.