Bestätigung ausländischer USt-IdNrn künftig nur noch online

Ab dem 20. Juli 2025 dürfen Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) ausschließlich über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gestellt werden. Dies betrifft sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) entsprechend geändert. Schriftliche oder telefonische Anfragen sind künftig nicht mehr zulässig. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn gleichzeitig abzufragen, bleibt über die technische Schnittstelle des BZSt bestehen.
Hintergrund: Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist die Gültigkeit der USt-IdNr. des Kunden entscheidend für die Steuerfreiheit der Lieferung bzw. für die Bestimmung des Leistungsorts. Die qualifizierte Bestätigung bietet dem leistenden Unternehmer zudem Vertrauensschutz.
Weitere Informationen und Zugang zur Abfrage: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn