Werbung mit Kundenbewertungen

Seit 2022 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der Werbung mit Kundenbewertungen anzugeben, ob und gegebenenfalls wie sie die Echtheit der Bewertungen überprüfen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat diese Verpflichtung erneut bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Angelverein gegen eine Angelschule geklagt, die im Internet mit Kundenbewertungen für ihre Leistungen geworben hatte – ohne dabei kenntlich zu machen, ob und wie die Echtheit der Bewertungen geprüft wurde.
Das Gericht stellte klar: Wer keine Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen ergreift, muss darauf ausdrücklich hinweisen. Andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte hatte keine Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Praxishinweis: Wer mit Kundenbewertungen wirbt, sollte unbedingt transparent darlegen, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird.
OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2024; Az.: 6 U 59/24