Steuerrecht

BFH bestätigt Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Corona-Sonderzahlungen konkretisiert. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber Urlaubsgeld und Bonuszahlungen teilweise gekürzt und den Beschäftigten stattdessen gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen gewährt. Das Finanzamt sah darin keine steuerbegünstigte Leistung.
Der BFH entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Danach bleibt die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch dann erhalten, wenn diese auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen ausdrücklich zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Pandemie gewährt wurden. Eine individuelle Betroffenheit der einzelnen Arbeitnehmer muss nicht nachgewiesen werden.
Mit dem Urteil stellt der BFH klar, dass für die Steuerbefreiung vor allem die Zweckbestimmung der Leistung entscheidend ist. Die bloße Verrechnung mit anderen freiwilligen Sonderzahlungen steht der steuerlichen Begünstigung nicht entgegen.