Beschwerdebefugnis einer Personengesellschaft
Dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG) vom 10. April 2025 (Az.: 22 W 12/25) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen war. Dort waren ein persönlich haftender Gesellschafter und zwei Kommanditisten (Herr EM und die T & Co.) eingetragen.
Nachdem Herr EM verstarb, wurde zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, dass der Kommanditist EM aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Einlage sei auf die andere Kommanditistin übertragen. Unterzeichnet war diese Anmeldung vom Sohn des EM, Herrn AM, letzterer jeweils handelnd in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für den persönlich haftenden Gesellschafter, die T & Co. sowie – unter Berufung auf eine transmortale Vollmacht – für Herrn EM.
Die GmbH & Co. KG wendete sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch das Amtsgericht. Im anwaltlichen Schriftsatz wurde „namens und in Vollmacht“ der GmbH & Co. KG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, weil die GmbH & Co. KG nicht beschwerdebefugt sei. Durch die Zurückweisung der Anmeldung sei sie nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn durch die Zurückweisung einer Anmeldung, die auf die Eintragung von Tatsachen in Bezug auf eine Personenhandelsgesellschaft gerichtet sei, würden alle notwendigen Anmelder (vgl. § 108 Satz 1 HGB alter Fassung in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB alter Fassung sowie § 106 Absatz 7, Absatz 6 HGB in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB in der Fassung durch das MoPeG) beschwert und seien damit beschwerdeberechtigt, nicht aber die Personenhandelsgesellschaft selbst. Eine Auslegung der Beschwerdeschrift dahingehend, dass Beschwerde durch alle Gesellschafter eingelegt werde, scheide wegen des eindeutigen Wortlauts der Beschwerdeschrift aus.
