Internetrecht

Influencer-Werbung: Klare Grenzen für kommerzielle Inhalte

Werbliche Social-Media-Beiträge, die zwischen redaktionellen Inhalten stehen, müssen bereits in der Profilübersicht unmissverständlich als solche erkennbar sein. Dies hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden.
Demnach ist eine Platzierung von Hinweisen innerhalb der Caption nicht ausreichend. Nach Ansicht des Gerichts muss der kommerzielle Zweck eines Beitrags bereits in der Profilübersicht, dem sogenannten „Grid“, beim allerersten Blick auf das Vorschaubild ersichtlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorschau wie ein rein redaktioneller Beitrag wirkt. Damit schließt sich dieses wegweisende Urteil der strengen Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach eine Werbekennzeichnung zu spät kommt, wenn der Verbraucher den Inhalt erst anklicken muss, um die werbliche Absicht zu erkennen.
Im vorliegenden Verfahren ging es um ein bundesweit agierendes Unternehmen, das Online-Plattformen für Veranstaltungsempfehlungen betreibt. Auf den dazugehörigen Instagram-Profilen veröffentlichte die Betreiberin in regelmäßigen Abständen Content zu Freizeitangeboten, Partys und Events. Das Problem dabei war eine erhebliche Intransparenz für die Social-Media-Nutzer: Zwischen echten, redaktionell aufbereiteten Freizeittipps fanden sich immer wieder bezahlte Werbeposts für bestimmte kommerzielle Veranstaltungen, ohne dass die Profilelemente optisch voneinander abgegrenzt wurden. Dieser Verschmelzung der Inhalte setzt das Gericht klare Grenzen.
LG Köln, Urteil vom 12. Mai 2026; Az.: 88 O 1/26
BGH-Rechtsprechung zum Thema: „Influencer I“, BGH-Urteil vom 9. September 2021, Az.: I ZR 90/20; „Influencer II“, BGH-Urteil vom 9. September 2021 und „Plüschelefant“, BGH-Urteil vom 9. September 2021, Az.: I ZR 126/20; „Influencer III“, BGH-Urteil vom 13. Januar 2022, Az.: I ZR 35/21