Arbeitsrecht
Homeoffice: Arbeitgeber müssen Präsenzanordnungen nachvollziehbar begründen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 entschieden, dass Arbeitgeber eine bislang gelebte Homeoffice-Praxis nicht ohne nachvollziehbare sachliche Gründe erheblich einschränken dürfen. Zwar besteht grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf Homeoffice. Wird jedoch eine weitreichende Präsenzpflicht angeordnet, muss der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegen können, warum diese Maßnahme geeignet und erforderlich ist, bestehende organisatorische oder kommunikative Probleme tatsächlich zu lösen.
Im entschiedenen Fall war ein IT-Mitarbeiter über mehrere Jahre hinweg regelmäßig im Homeoffice tätig gewesen. Nachdem es im Zusammenhang mit einem SAP-Projekt zu organisatorischen Schwierigkeiten gekommen war, ordnete der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter künftig nur noch an einem Tag pro Woche von zu Hause aus arbeiten dürfe. Zur Begründung verwies er auf Defizite bei Kommunikation, Projektsteuerung und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung.
Das Arbeitsgericht stellte zunächst klar, dass allein die langjährige Nutzung von Homeoffice keinen dauerhaften Rechtsanspruch begründe. Weder aus einer betrieblichen Übung noch aus einer allgemeinen organisatorischen Regelung ließe sich im konkreten Fall ein Anspruch auf Homeoffice ableiten. Auch die Bezeichnung von Homeoffice als „Privileg“ ändere daran nichts.
Die konkrete Weisung des Arbeitgebers hielt das Gericht dennoch für unwirksam. Zwar könne der Arbeitgeber den Arbeitsort grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Dabei müsse er jedoch die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen. Daran fehlte es hier. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitgeber zwar auf organisatorische Probleme hingewiesen, aber nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb eine weitgehende Anwesenheitspflicht des Mitarbeiters diese Probleme tatsächlich beheben sollte. Besonders ins Gewicht fiel, dass externe Projektbeteiligte weiterhin überwiegend remote arbeiteten.
Das Gericht wertete die Maßnahme deshalb eher als Entzug eines bislang gewährten Vorteils denn als sachlich begründete Organisationsentscheidung. Die Anordnung hielt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) daher nicht stand.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen zwar grundsätzlich über den Arbeitsort ihrer Beschäftigten entscheiden können. Werden bestehende Homeoffice-Regelungen jedoch deutlich eingeschränkt, sollte die Entscheidung sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden. Arbeitgeber müssen darlegen können, warum die angeordnete Präsenz im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist, die angestrebten betrieblichen Ziele zu erreichen.
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2026, Az.: 3 Ca 6587/25
