Internetrecht

Fehlerhafte Anzeigen in Suchmaschinen

Beauftragt ein Händler einen Suchmaschinenbetreiber mit der Gestaltung und Ausspielung einer Werbeanzeige, so haftet er trotzdem für etwaige in der Anzeige enthaltene Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im März dieses Jahres.
Beklagt war ein Versandhändler, der einen Suchmaschinenanbieter mit der Schaltung von Anzeigen für Haushaltsgeräte beauftragt hatte, wobei der Suchmaschinenbetreiber selbst über Gestaltung und Platzierung der Anzeigen entscheiden konnte. Dabei wurde jedoch eine gesetzlich vorgeschrieben Angabe zur Energieeffizienzklasse der Geräte nicht gemacht. Entsprechende Informationen waren erst auf der Zielseite des Händlers zu finden.
In diesem Zusammenhang trifft § 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgende Regelung: „Werden Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet“. Das Gericht sah daher den Versandhändler in der Verantwortung, da der Betreiber der Suchmaschine Beauftragter im Sinne des § 8 Absatz 2 UWG sei. Zudem habe der Händler ihm die Produktinformationen zur Verfügung gestellt. Damit sei ein entsprechender Einfluss des Händlers auf dem Inhalt möglich gewesen. Außerdem profitiere der Händler wirtschaftlich von der Anzeige, zum Beispiel durch Förderung seines Absatzes.
Fazit: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Pflichtangaben übermittelt werden und entsprechender Einfluss auf die Darstellung der Anzeige genommen werden kann.
BGH, Urteil vom 11. März 2026, Az.: I ZR 28/25