Internetrecht
Durchschnittsbewertungen müssen transparent sein
Das Landgericht (LG) München I hat festgestellt, dass die angegebene Durchschnittsbewertung auf einer Bewertungsplattform nicht nach einer betriebsinternen „Geheimformel“ berechnet werden darf. Außerdem dürfe nicht über die Anzahl der in die Durchschnittsbewertung eingeflossenen Einzelbewertungen getäuscht werden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt seine 1,5-Sterne-Bewertung auf Grundlage von 16 Feedbackgebern in Frage gestellt, weil er sich nach eigener Berechnung bei 4,2 von 5 Sternen sah. Das Gericht bestätigte, dass die Berechnung nicht nach unklaren Kriterien erfolgen dürfe.
LG München I, Urteil vom 28. April 2026, Az.:33 O 5016/25
