Steuerrecht

Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften

Mehrere Personen halten gemeinsam ein Grundstück, eine Photovoltaikanlage oder ein anderes Wirtschaftsgut und erzielen daraus Einnahmen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt – die Gemeinschaft selbst oder die einzelnen Beteiligten.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit Schreiben vom 9. April 2026 Stellung genommen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahressteuergesetz 2022. Danach kann die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht auch dann bestehen, wenn das betreffende Gebilde nach anderen Rechtsvorschriften nicht rechtsfähig ist. Damit widerspricht der Gesetzgeber einer früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Bruchteilsgemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer sein konnten.
Das BMF stellt nun klar, dass Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde grundsätzlich umsatzsteuerliche Unternehmer sein können. Gleichzeitig enthält das Schreiben Regelungen zur praktischen Anwendung und zu Übergangsfällen. Die neuen Grundsätze gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.