Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Insolvenzverwalter kann auch Geldauflagen aus Strafverfahren zurückfordern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine auch für Unternehmen und Geschäftsführer praxisrelevante Frage des Insolvenzrechts entschieden: Zahlungen, die zur Einstellung eines Strafverfahrens geleistet wurden, können später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Im konkreten Fall hatte ein Schuldner eine Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) erfüllt, um ein Strafverfahren zu beenden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter die gezahlten Beträge zurück.
Nach Auffassung des BGH unterliegen solche Zahlungen grundsätzlich der Insolvenzanfechtung. Die Erfüllung einer Geldauflage stelle eine sogenannte inkongruente Deckung dar und könne daher unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Bei direkten Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen seien diese selbst und nicht die Landeskasse der richtige Anfechtungsgegner.
Fazit: Die Entscheidung erweitert die Möglichkeiten von Insolvenzverwaltern, Vermögenswerte zur Masse zurückzuholen. Für Geschäftsführer, Unternehmer und Berater bedeutet das Urteil, dass selbst Zahlungen im Zusammenhang mit Strafverfahren in einer Unternehmenskrise später noch insolvenzrechtlich überprüft werden können.
BGH, Urteil vom 12. März 2026, Az.: IX ZR 18/25
