BFH: Umsatzsteuerpflicht auf Beiträge bei coronabedingter Schließung von Fitnessstudios

BFH: Umsatzsteuerpflicht auf Beiträge bei coronabedingter Schließung von Fitnessstudios
Mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: XI R 5/23), das am 17. April 2025 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios auch während pandemiebedingter Schließungen umsatzsteuerpflichtig bleiben – sofern keine Rückzahlung erfolgt und ein wirtschaftlicher Ausgleich gewährt wird.
Im vorliegenden Fall bot das Studio seinen Mitgliedern als Kompensation zusätzliche Nutzungsmonate an. Der BFH sah darin einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil, der einen steuerbaren Leistungsaustausch begründet. Eine Rückzahlung wäre Voraussetzung für eine Minderung der Umsatzsteuer – ein bloßer Anspruch genüge nicht.
Für die Praxis bedeutet das: Beiträge bleiben steuerpflichtig, wenn ein Ausgleich – etwa in Form von Zusatzleistungen – gewährt wird. Unternehmen mit ähnlichen Geschäftsmodellen sollten ihre damalige Handhabung prüfen und steuerlich bewerten.