BFH: Keine willkürliche Preisaufteilung bei Menüangeboten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Az.: XI R 19/23) entschieden, dass bei sogenannten Kombiangeboten – etwa einem Menü bestehend aus Burger, Pommes und Getränk – die Umsatzsteueraufteilung sachgerecht erfolgen muss. Im konkreten Fall hatte ein Gastronom den Preis für das Getränk im Menü künstlich hoch angesetzt, um den ermäßigten Steuersatz auf Speisen zu maximieren.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass Einzelpreise innerhalb eines Menüs nicht höher angesetzt werden dürften als beim Einzelverkauf. Die Aufteilung müsse sich an den tatsächlichen Marktpreisen orientieren. Andernfalls drohten Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer.
Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer Kombipakete anbietet, sollte die Preisgestaltung und die steuerliche Behandlung regelmäßig überprüfen – insbesondere bei Mischumsätzen mit unterschiedlichen Steuersätzen (7 % für Speisen, 19 % für Getränke).