Wettbewerbsrecht

Kein Unterlassungsanspruch gegen markenverletzenden Wettbewerber

Ein Unternehmen kann gegen einen Wettbewerber unter gewissen Voraussetzungen auf Unterlassung klagen, wenn dieser eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2026 - Az.: 6 W 165/25 - entschieden, dass ein Unternehmen allerdings nicht auf Unterlassung klagen kann, wenn ein Wettbewerber die Markenrechte Dritter verletzt.
Im vorliegenden Fall vertreibt der Wettbewerber Merchandising Produkte, darunter ein Blechschild mit der Aufschrift „Maggi Würze“ und einer Abbildung der Maggi-Flasche. Der Wettbewerber verletze zwar Vorschriften aus dem Markengesetz. Allerdings hätten diese Vorschriften nicht die Funktion, andere Unternehmen zu schützen, die mit dem Wettbewerber konkurrieren. Das Markengesetz solle nämlich vor allem den Inhaber der Marke schützen. Demnach stehe es allein dem Inhaber der Marke zu, eine solche Markenrechtsverletzung hinzunehmen oder zu verfolgen.
Auch aus strafrechtlichen Vorschriften könne im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Unterlassung hergeleitet werden.