Internetrecht

Neue Umsetzungspflichten im Onlinehandel: EU-Gewährleistungs- und Garantielabels ab September 2026

Worum geht es?
Angaben zu Gewährleistung oder Garantie im Online-Handel sind für Verbraucher (B2C) oft verwirrend: Gemeint ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung bei Neuwaren von zwei Jahren und einer freiwilligen Garantie als separates Versprechen durch die Hersteller. Um für mehr Klarheit zu sorgen, hat die EU-Kommission neue grafische Symbole als künftige Verpflichtung eingeführt. Durch die Einführung optischer Symbole als „Labels auf einen Blick“ soll die Langlebigkeit von Produkten und die Transparenz gefördert und erhöht werden.
Was ist zu tun?
Online-Händler stehen vor der Aufgabe, die Labels rechtssicher in ihren Shops zu implementieren. Dabei dürfen die strengen Informationspflichten zu keinem Zeitpunkt verletzt werden. Die neuen Vorgaben regeln nicht nur die Existenz der Labels, sondern auch deren konkrete Gestaltung (Muster) und die Platzierung im Kaufprozess.
Welche konkreten Vorgaben gibt es?
Ab dem Stichtag ohne Übergangsregel, dem 27. September 2026, müssen Online-Händler beim Verkauf von Ware, auch bereits vorhandene Lagerware, zwei unterschiedliche Informationsarten für Produkte visualisieren. Dabei muss das Label online direkt bei der Kaufware angezeigt werden, in der Regel in der farbigen Version:
  • Gewährleistungs-Label: Ein standardisierter Hinweis auf die gesetzliche Mängelgewährleistung. Er muss bei jedem Produktkauf für Verbraucher sichtbar sein und in Deutschland zwingend in deutscher Sprache gehalten sein.
  • Garantie-Label: Gibt ein Hersteller eine zusätzliche, freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, muss dies mit einem speziellen, harmonisierten Label gekennzeichnet werden. Dieses ist sprachneutral gestaltet und zeigt die Dauer der Garantie in Jahren an.
Was ist noch wichtig zu wissen?
Die Pflicht gilt gleichermaßen für den stationären Handel: Hier werden die Gegebenheiten im Lagengeschäft bei der Umsetzung berücksichtigt. Fehler in der Umsetzung dieser erweiterten Informationspflichten sind ab dem Stichtag wettbewerbsrechtlich relevant und abmahnfähig durch Konkurrenten oder Verbände.