Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Schadenersatz nach unzulässigen Schufa-Einträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte bei unzulässigen negativen Schufa-Einträgen gestärkt.
Ein Mobilfunkanbieter meldete eine Kundin trotz noch streitiger Forderung an die SCHUFA. Am 27. September 2019 gab er die Löschung des Eintrags in Auftrag. Der Eintrag wurde erst im Juli 2021 vollständig gelöscht.
Die Kundin verlangte Schadensersatz nach der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO). Der Bundesgerichtshof bestätigte: Die Meldung war rechtswidrig, weil die Forderung nicht geklärt war.
Nach Auffassung der Richter sei ein immaterieller Schadensersatz grundsätzlich möglich, würde hier aber auf 500 Euro begrenzt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Eintrag bei der Schufa die Kreditwürdigkeit der Kundin beeinträchtige und sich dies bereits zum Nachteil ausgewirkt habe, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten habe.
Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Eintrag erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Die Entscheidung erhöht das Risiko von Schadensersatzforderungen bei fehlerhaften oder überholten Bonitätseinträgen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2026, Az.: VI ZR 183/22
