Steuerrecht

Keine Steuerbefreiung bei unentgeltlichen Lieferungen ins EU Ausland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt mit Schreiben vom 31. März 2026 klar, dass unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies betrifft sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Ausfuhrlieferungen.
Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerb im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterliegt. Da unentgeltliche Lieferungen keinen entgeltlichen Erwerb auslösen, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Der Umsatzsteuer‑Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben vom 31. März 2026