Arbeitsrecht

Kündigung während des Urlaubs: Arbeitgeber müssen zügig handeln

Arbeitgeber dürfen bei Verdachtsfällen nicht wochenlang untätig bleiben, nur weil sich ein Arbeitnehmer im Erholungsurlaub befindet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und klargestellt: Ein generelles Kontaktverbot während des Urlaubs besteht nicht.
Im entschiedenen Fall war ein langjährig beschäftigter Zugchef wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung außerordentlich gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte Ende April 2023 von den Vorwürfen erfahren. Der betroffene Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch zunächst in Ruhezeit und anschließend bis zum 21. Mai 2023 im Erholungsurlaub.
Erst nach dessen Rückkehr nahm der Arbeitgeber Kontakt auf, führte Anhörungen durch und sprach schließlich Anfang Juni 2023 die außerordentliche Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und rügte insbesondere die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des Paragraf 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die außerordentlichen Kündigungen für unwirksam. Die gesetzliche Kündigungserklärungsfrist sei nicht eingehalten worden: Zwar dürfe ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Ermittlungen durchführen und den Arbeitnehmer anhören. Diese Sachverhaltsaufklärung müsse jedoch „mit der gebotenen Eile“ erfolgen. Für die Anhörung des Arbeitnehmers gelte regelmäßig ein Zeitraum von etwa einer Woche; längere Ermittlungszeiten seien nur bei besonderen Umständen zulässig.
Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Unionsrecht ein generelles Verbot der Kontaktaufnahme während des Erholungsurlaubs vorsehen. Ob eine Kontaktaufnahme zulässig und zumutbar ist, müsse anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Arbeitgeber seien daher nicht verpflichtet, bis zum Ende eines Urlaubs vollständig abzuwarten.
Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber ohne Weiteres zumindest Kontaktversuche unternehmen können – etwa telefonisch, per E-Mail oder postalisch. Stattdessen erfolgte über mehrere Wochen keinerlei Versuch der Anhörung oder Sachverhaltsaufklärung.
BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, 2 AZR 55/25