Steuerrecht
Unterschiedliche Steuersätze bei Beherbergungsleistungen zulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob für einzelne Bestandteile einer Beherbergungsleistung unterschiedliche Umsatzsteuersätze angewendet werden dürfen. Konkret ging es darum, ob der ermäßigte Steuersatz nur auf die reine Übernachtungsleistung beschränkt werden kann, während Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote dem regulären Steuersatz unterliegen.
Der EuGH stellt klar: Werden Zusatzleistungen gesondert angeboten und sind sie für den Gast nicht zwingend Bestandteil der Übernachtung, dürfen sie umsatzsteuerlich getrennt behandelt werden. In diesem Fall sei es unionsrechtlich zulässig, die Übernachtung mit einem ermäßigten Steuersatz und die zusätzlichen Leistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Nur wenn mehrere Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung darstellten, sei ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.
Für deutsche Unternehmen, insbesondere aus Industrie und Handel mit Geschäftsreisebezug, bestätigt das Urteil die in Deutschland gängige Praxis und schafft zusätzliche Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Abgrenzung.
