Steuerrecht

Drei neue Bescheinigungen zum Reverse Charge Verfahren

Mit Schreiben vom 10. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen neuen Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen eingeführt, mit dem Unternehmen ihre Wiederverkäufereigenschaft für die Anwendung des Reverse‑Charge‑Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) belegen können:
Ebenfalls neu ist die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 UStG, mit der Leistungsempfänger nachweisen können, dass sie im Inland ansässig sind und die Steuerschuldnerschaft nicht auf sie übergeht:
Mit dem überarbeiteten Muster USt 1 TG können Unternehmen nachweisen, dass sie nachhaltig Bau‑ und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringen und daher selbst Steuerschuldner nach § 13b UStG sind: