Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter Postzustellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: VI R 18/22), dass die gesetzliche Zugangsvermutung auch dann gilt, wenn der Postdienstleister nicht an allen Werktagen zustellt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Steuerbescheid an einem Freitag zur Post gegeben. Die Klägerin argumentierte, dass in ihrem Wohngebiet samstags keine Zustellung erfolge und der Bescheid daher nicht fristgerecht zugegangen sei.
Der BFH stellte klar: Auch wenn innerhalb der gesetzlich vermuteten Frist einzelne Werktage ohne Zustellung lägen, bleibe es bei der Zugangsvermutung. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei eine gesetzliche Vier-Tage-Fiktion. Das heißt: Ein Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, unabhängig davon, ob tatsächlich zugestellt wurde (§ 122 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung).
Für Unternehmen bedeutet das: Fristen – etwa für Einsprüche – beginnen regelmäßig mit Ablauf des vierten Tages nach Versand. Nur wer den späteren Zugang konkret nachweisen kann, kann sich auf eine Fristverlängerung berufen.