Kein Anspruch auf Differenzbesteuerung bei wesentlicher Umgestaltung gebrauchter Waren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az.: XI R 9/23) entschieden, dass auf sogenannte Upcycling-Produkte unter bestimmten Umständen keine Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) angewendet werden darf. Wer gebrauchte Gegenstände – etwa Möbel – so stark verändere, dass daraus ein neues Produkt entstehe, beispielsweise durch den Einbau neuer Teile, könne die Differenzbesteuerung nicht mehr nutzen.
Im konkreten Fall wurde aus einer alten Kommode ein Waschtisch mit neuen Armaturen. Laut BFH liege hier keine einfache Weiterveräußerung mehr vor, sondern eine neue Lieferung, die der Regelbesteuerung unterliege.
Praxistipp: Für Unternehmen im Handel, in der Restaurierung oder im Upcycling bedeutet das: Wer gebrauchte Waren mit neuen Komponenten kombiniert und weiterverkauft, sollte genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung noch erfüllt sind – andernfalls drohen Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer.