Arbeitsrecht
Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang - angeblich - arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken. Das hat das Arbeitsgericht Heilbronn mit Urteil vom 27. März 2026 (Az.: 7 Ca 314/25) entschieden.
Das Arbeitsgericht verneinte den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kläger den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht habe führen können:
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) habe ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dabei das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG reiche die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen.
Aufgrund des hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen habe. Vielmehr könne der Arbeitgeber den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlege und im Bestreitensfall beweise, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben würden mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei etwa dann erschüttert, wenn der Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) verstoße. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen könnten sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöse, dürften an den Vortrag des Arbeitsgebers keine – unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten – überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen würden sich im vorliegenden Fall Zweifel an der Erkrankung ergeben: Der Kläger habe aus seinem Urlaub heraus ab 06. August 2025 mehrmals – letztlich erfolglos – versucht, eine Verlängerung seines vom 28. Juli 2025 bis 15. August 2025 gewährten Erholungsurlaubs für den 18. August 2025 bis 22. August 2025 zu erwirken. Dies entspreche genau dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst am 18. August 2025, wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz des Klägers, bei der Beklagten angezeigt worden. Hinzukomme, dass der Kläger auch im Jahr 2024 im Anschluss an seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Insoweit habe es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf gegeben.
Aus der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zuließen. Diesen Beweis habe der Kläger nicht führen können.
