Wettbewerbsrecht

Achtung: Rabattfalle

Eine Werbung mit einem Rabatt ist irreführend, wenn dieser über einen besonderen Preisvorteil täuscht. Dazu hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Matratzenverkäufer warb auf seiner Webseite mit einem durchgestrichenen Preis und einem neuen niedrigeren Preis. Allerdings war zuvor der Preis der Matratze günstiger als der jetzt neu beworbene Preis. Dies erachtete das OLG Köln mit seinem Urteil vom 27. März 2026, Az.: 6 U 77/25 als unzulässig.
Dies gilt auch, wenn der Kunde noch vor dem eigentlichen Kaufvorgang nachträglich darüber informiert wird, wie hoch der vorherige Preis tatsächlich war. Denn im Ergebnis wird eine Preissenkung vorgespiegelt, obwohl der Preis im Vergleich zum vorherigen erhöht wurde. Eine nachträgliche Richtigstellung gegenüber dem Verbraucher ändert nichts daran, dass ein erster überschlägiger Blick des Verbrauchers auf das „Angebot“ eine geschäftliche Entscheidung auslösen kann.
Praxistipp: Wenn Sie mit einer Preissenkung werben, darf der gesenkte Preis nicht höher sein als der zuvor tatsächlich verlangte Preis.