Wettbewerbsrecht
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Bestandskundenwerbung
Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme bildet die Bestandskundenwerbung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Voraussetzung ist, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben wurde, die Werbung eigene ähnliche Produkte betrifft, der Kunde über sein Widerspruchsrecht informiert wurde und diesem nicht widersprochen hat.
Der EuGH hatte zu klären, ob diese Ausnahme auch greift, wenn sich ein Nutzer lediglich kostenlos auf einer Website registriert und dadurch Zugang zu Inhalten erhält.
Das Gericht entschied, dass auch eine kostenfreie Registrierung ausreichen kann. Entscheidend sei nicht eine Zahlung, sondern das zugrunde liegende Austauschverhältnis – etwa Daten gegen Inhalte. Der Begriff des „Verkaufs“ könne daher weiter auszulegen sein.
Praxishinweis: Das Urteil betrifft einen speziellen Einzelfall. Nicht jede kostenlose Registrierung berechtigt automatisch zum Versand von Werbe-E-Mails. Unternehmen sollten weiterhin die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG genau prüfen oder eine ausdrückliche Einwilligung einholen, da das Abmahnrisiko weiterhin hoch ist.
EuGH, Urteil vom 13. November 2025, Az.: C‑654/23
Der EuGH hatte zu klären, ob diese Ausnahme auch greift, wenn sich ein Nutzer lediglich kostenlos auf einer Website registriert und dadurch Zugang zu Inhalten erhält.
Das Gericht entschied, dass auch eine kostenfreie Registrierung ausreichen kann. Entscheidend sei nicht eine Zahlung, sondern das zugrunde liegende Austauschverhältnis – etwa Daten gegen Inhalte. Der Begriff des „Verkaufs“ könne daher weiter auszulegen sein.
Praxishinweis: Das Urteil betrifft einen speziellen Einzelfall. Nicht jede kostenlose Registrierung berechtigt automatisch zum Versand von Werbe-E-Mails. Unternehmen sollten weiterhin die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG genau prüfen oder eine ausdrückliche Einwilligung einholen, da das Abmahnrisiko weiterhin hoch ist.
EuGH, Urteil vom 13. November 2025, Az.: C‑654/23
