Steuerrecht
Klarstellung zur Steuerbefreiung bei Lieferungen vor der Einfuhr
Mit Schreiben vom 9. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine bisherigen Erläuterungen zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b Umsatzsteuergesetz (UstG) im Umsatzsteuer‑Anwendungserlass deutlich ausgeweitet.
Betroffen sind Lieferungen von Nicht‑Unionswaren, die einer Einfuhr vorausgehen und sich noch in einem besonderen Zollverfahren (z. B. Versand‑ oder Zolllagerverfahren) befinden.
Die Finanzverwaltung schafft damit mehr Klarheit zur Abgrenzung steuerfreier Lieferketten vor der Überführung in den zoll‑ und steuerrechtlich freien Verkehr. Neu geregelt werden insbesondere die Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen sowie die erforderlichen Nachweise. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bereits ausgeführte Umsätze im Zolllagerverfahren wird eine abweichende steuerfreie Behandlung jedoch nicht beanstandet.
BMF-Schreiben vom 9. April 2026
Die Finanzverwaltung schafft damit mehr Klarheit zur Abgrenzung steuerfreier Lieferketten vor der Überführung in den zoll‑ und steuerrechtlich freien Verkehr. Neu geregelt werden insbesondere die Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen sowie die erforderlichen Nachweise. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bereits ausgeführte Umsätze im Zolllagerverfahren wird eine abweichende steuerfreie Behandlung jedoch nicht beanstandet.
BMF-Schreiben vom 9. April 2026
