Internetrecht
Influencer-Werbung auf Social Media: die 10-Sekunden-Regel
Das Landgericht (LG) Bamberg hat entschieden, dass Werbung in YouTube‑Videos von Beginn an eindeutig als solche erkennbar sein muss.
Konkret wurden zwei Videos beanstandet. Das erste betraf einen „Finfluencer“, also einen Influencer, der eine Trading-App bewarb. Im zweiten Video packte eine Influencerin Pakete eines Onlinehändlers aus, sogenanntes „Unboxing“, dessen Logo deutlich sichtbar war. In beiden Beispielen wurde der Werbehinweis nur zehn Sekunden lang und eher unauffällig eingeblendet. Dies ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend.
Kernaussage des Urteils ist, dass werbliche Inhalte Verbraucher nicht wie redaktionelle oder private Empfehlungen ansprechen dürfen. Erfolge der Hinweis auf Werbung kaum wahrnehmbar (Größe, Kontrast) oder zu kurz, liege eine unzulässige Schleichwerbung vor. Unternehmen und Influencer müssten daher sicherstellen, dass der kommerzielle Zweck eines Videos deutlich, ausreichend lang und damit klar einzuordnen sei.
Praxishinweis: Interessant sind die Rechtsgrundlagen und Adressaten: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Artikel 26 Absatz 2 des Digital Services Act (DSA). Diese europäische Verordnung verpflichtet Plattformbetreiber sicherzustellen, dass Werbehinweise gut sichtbar hervorgehoben werden und in Echtzeit erscheinen. Hier wurde tatsächlich YouTube und nicht die betroffenen Influencer für verantwortlich erklärt. Zudem wurde beanstandet, dass der Sponsor in keinem der Videos namentlich genannt wurde. Diese Verpflichtung ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus § 6 Absatz 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) in Verbindung mit dem Medienstaatsvertrag (MStV).
LG Bamberg, Urteil vom 11. März 2026, Az.: 1 HK 19/25
Kernaussage des Urteils ist, dass werbliche Inhalte Verbraucher nicht wie redaktionelle oder private Empfehlungen ansprechen dürfen. Erfolge der Hinweis auf Werbung kaum wahrnehmbar (Größe, Kontrast) oder zu kurz, liege eine unzulässige Schleichwerbung vor. Unternehmen und Influencer müssten daher sicherstellen, dass der kommerzielle Zweck eines Videos deutlich, ausreichend lang und damit klar einzuordnen sei.
Praxishinweis: Interessant sind die Rechtsgrundlagen und Adressaten: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Artikel 26 Absatz 2 des Digital Services Act (DSA). Diese europäische Verordnung verpflichtet Plattformbetreiber sicherzustellen, dass Werbehinweise gut sichtbar hervorgehoben werden und in Echtzeit erscheinen. Hier wurde tatsächlich YouTube und nicht die betroffenen Influencer für verantwortlich erklärt. Zudem wurde beanstandet, dass der Sponsor in keinem der Videos namentlich genannt wurde. Diese Verpflichtung ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus § 6 Absatz 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) in Verbindung mit dem Medienstaatsvertrag (MStV).
LG Bamberg, Urteil vom 11. März 2026, Az.: 1 HK 19/25
