Individuelle Namensfindung

Bei der Namensfindung für ein im Handelsregister einzutragendes Unternehmen muss darauf geachtet werden, dass die Firmierung grundsätzlich eine ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft aufweist.
Unterscheidungskraft besitzt eine Firma dann, wenn sie sich von den Namen anderer Unternehmen unterscheidet und so identifiziert werden kann. Die Firma sollte bei den Kunden die Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az.: II ZB 9/24) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über eine „v .de AG“. Bei dem Bestandteil "v… " handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung. Reine Gattungsbezeichnungen beschreiben die Art oder den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und führen nicht zur individuellen Kennzeichnung. Die Verwendung bloßer Gattungs- oder Branchenbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs genügt daher nicht der gesetzlichen Kennzeichnungsvoraussetzung.
Der BGH entschied, dass allerdings auch die Ergänzung eines beschreibenden Gattungsbegriffs durch eine Top-Level-Domain (z.B. ".de" oder ".com") nicht zur Individualisierung und Unterscheidung ausreiche, da die Top-Level-Domain nicht als prägend wahrgenommen wird.
Zwar sei durch die Denic eG sichergestellt, dass die Domain nur einmal vergeben werden könne. Das Gesetz setze jedoch keine Alleinstellung der Bezeichnung in irgendeiner Richtung voraus, vielmehr solle durch die ausreichende Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr im allgemeinen Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden.
Die Kombination eines unspezifischen Gattungsbegriffs mit einer Top-Level-Domain verleihe der Firma nicht die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Nach Ansicht des BGH habe das Registergericht die Eintragung zu Recht abgewiesen.
Tipp: Ihre IHK unterstützt Sie gerne bei der Namensfindung.