Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Sendungsstatus reicht nicht als Beweis
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde klargestellt, dass der bloße Nachweis eines Einwurf-Einschreibens sowie der abrufbare Sendungsstatus aus dem Internet nicht ausreichen, um den Zugang einer Kündigung wirksam zu beweisen.
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. März 2022 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Klägerin klagte auf Kündigungsschutz und wies auf ihre Schwangerschaft hin. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht der Klägerin recht, da der Kündigungszugang nicht hinreichend belegt war.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptete die Beklagte, sie habe ein weiteres Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben versendet. Hierbei hätten zwei Mitarbeiter das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt. Danach habe einer der Mitarbeiter dem Umschlag zur Post gebracht und am 26. Juli 2022 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben persönlich aufgegeben. Ein Einlieferungsbeleg sowie der abrufbare Sendungsstatus wiesen darauf hin, dass das Schreiben am 28. Juli 2022 zugestellt worden sei. Die Klägerin bestritt jedoch den Zugang und wendete ein, dass die Kündigung nie in ihren Briefkasten eingeworfen worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) und stellte klar, dass die Beklagte den Zugang der Kündigung nicht ausreichend bewiesen habe. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens sowie der abrufbare Sendungsstatus reichten nicht aus, um den Zugang der Kündigung zu belegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden grundsätzlich als zugegangen, sobald sie auf verkehrsübliche Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist. Der Empfänger muss unter normalen Umständen in der Lage sein, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
Die Beklagte trage für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die sogenannte Darlegungs- und Beweislast. Sie habe jedoch für den behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens am 28. Juli 2022 in den Hausbriefkasten der Klägerin keinen Beweis angeboten, insbesondere keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll.
Das Gericht stellte fest, dass der Sendungsstatus keine verlässliche Auskunft darüber gebe, ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingelegt worden sei. Dieser Status sage nichts darüber aus, ob der Zusteller auf die ordnungsgemäße Ablage im Briefkasten geachtet habe. Darüber hinaus sei der Sendungsstatus zu vage, da er weder die genaue Uhrzeit der Zustellung noch Informationen darüber gebe, wer die Sendung entgegengenommen habe. Es werde nicht erkennbar, ob das Schreiben tatsächlich in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt worden sei.
Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens könne nicht als Ersatz für einen ordnungsgemäßen Auslieferungsbeleg dienen. Insbesondere wenn der Zugang der Kündigung bestritten wird, reicht der bloße Nachweis des Einwurfs durch die Post nicht aus, um einen Beweis des ersten Anscheins zu begründen.
BAG, Urteil vom 30. Januar 2025; Az.: 2 AZR 68/24