Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Bestellung und Auswahl eines Notvorstandes
Kann sich der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach dem Ende der Amtszeit des Vorstands nicht auf einen Nachfolger einigen, so darf das Amtsgericht daraufhin einen Notvorstand bestellen. Das Unternehmen wird durch diesen weiterhin nach außen vertreten und ist im Geschäftsverkehr handlungsfähig.
Das Amtsgericht darf hierzu auch den bisherigen Vorstand auswählen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 12. März 2026 (Az.: 2 W 5/26) bekräftigt.
Bei der Auswahl des Notvorstands sei die Funktionsfähigkeit und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des führungslosen Unternehmens entscheidend. Daher dürfe das Amtsgericht auch den früheren Vorstand bestellen, wenn dieser sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen auskenne und keine Einarbeitungszeit benötige. Dagegen könne man auch nicht argumentieren, dass das Amtsgericht einen Kandidaten gewählt habe, der in einem bestimmten Lager des Aufsichtsrats stehe. Denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die künftige Ausrichtung des Unternehmens zu entscheiden. Damit die Bestellung eines Notvorstandes nicht zu einer Dauerlösung werde, sei dessen Bestellung auf ein Jahr zu befristen.
Bei der Auswahl des Notvorstands sei die Funktionsfähigkeit und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des führungslosen Unternehmens entscheidend. Daher dürfe das Amtsgericht auch den früheren Vorstand bestellen, wenn dieser sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen auskenne und keine Einarbeitungszeit benötige. Dagegen könne man auch nicht argumentieren, dass das Amtsgericht einen Kandidaten gewählt habe, der in einem bestimmten Lager des Aufsichtsrats stehe. Denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die künftige Ausrichtung des Unternehmens zu entscheiden. Damit die Bestellung eines Notvorstandes nicht zu einer Dauerlösung werde, sei dessen Bestellung auf ein Jahr zu befristen.
