Betrug durch Phishing-E-Mail: Zahlungspflichtiger trägt Risiko bei Fehlüberweisung

Das Landgericht (LG) Rostock hat entschieden, dass im B2B-Bereich das Unternehmen, das durch eine Phishing-Mail irrtümlich den Betrag für eine Rechnung an einen falschen Dritten überweist, von der Zahlungsverpflichtung nicht frei wird.

Kläger war ein Handwerksunternehmen für Maler- und Trockenbauarbeiten, das der Beklagten für seine Leistungen eine Rechnung in Höhe von 37.730 EUR per E-Mail zusandte. Diese Modalität der Rechnungsstellung war zwischen den Parteien vereinbart worden. Kurz darauf erhielt die Beklagte eine weitere E-Mail mit einer fast identischen Rechnung, jedoch mit einer geänderten Bankverbindung. Diese E-Mail war (mutmaßlich) manipuliert worden. Die Beklagte überwies den Rechnungsbetrag auf das falsche Konto. Das Gericht konnte weder eine Pflichtverletzung noch ein Mitverschulden des Klägers erkennen.

LG Rostock, Urteil vom 20.November 2024; Az.: 2 O 450/24, abrufbar unter
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001600257