Wegfall eines Großauftrags kann betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bejaht, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage außerbetrieblicher Umstände zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs im Betrieb führt.

Die Klägerin war bei dem beklagten Arbeitgeber als Disponentin beschäftigt. Nach Wegfall eines Großauftrags traf der Beklagte die Entscheidung, keine Disponenten mehr zu beschäftigen und kündigte der Klägerin betriebsbedingt. Das LAG sah darin keinen Verstoß gegen § 1 KSchG, da dringende betriebliche Erfordernisse gegeben seien, aufgrund derer die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin mit Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen sei:

Dringende betriebliche Erfordernisse lägen vor, wenn die Durchführung oder die eingeleitete Durchführung einer unternehmerischen Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entziehe. Beschränke sich der Arbeitgeber darauf, sich an äußere Sachzwänge zu binden, müsse er im Prozess im Einzelnen darlegen, dass der sogenannte außerbetriebliche Grund tatsächlich in dem von ihm behaupteten Umfang vorliege und sich unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz der gekündigten Arbeitnehmerin auswirke. Im Fall einer sogenannten gebundenen Unternehmerentscheidung sei es genügend, aber auch erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten sei und die Arbeitnehmerin entbehrt werden könne.

Gemessen daran sei die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG bedingt. Die durch den Beklagten auf der Grundlage des Wegfalls des Großauftrages getroffene unternehmerische Entscheidung habe zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt. Die unternehmerische Entscheidung des Beklagten, keine Disponenten mehr zu beschäftigen, stufte das LAG als nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ein.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Januar 2025; Az.: 3 SLa 156/24, abrufbar unter