Aufklärungspflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2025 (I ZR 122/23) stellt fest, dass das Ausfüllen eines Beratungsprotokolls allein nicht ausreicht, um die Aufklärungspflichten eines nicht gebundenen Immobiliar-Darlehensvermittlers zu erfüllen.
Im konkreten Fall hatten die Kläger ein Darlehen für den Kauf eines Hauses aufgenommen, das später vom Verkäufer nicht veräußert wurde. Die Bank verlangte daraufhin eine Nichtabnahmeentschädigung von 35.000 Euro. Der BGH entschied, dass der Darlehensvermittler die Kläger umfassend über die finanziellen Risiken hätte aufklären müssen, die bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags entstehen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden müsse als Vorinstanz nun den Fall weiter aufklären, da der Hinweis im Beratungsprotokoll nicht ausreiche und das reale Risiko nicht verharmlost werden dürfe. Treffe das Vorbringen der Kläger zur Risikoverharmlosung zu, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei voller Kenntnis des Risikos für eine andere, für sie risikofreie Gestaltung der Finanzierung entschieden hätten.