Rabatt auf „alle Ostersüßwaren“

Gemäß eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg schließt der Werbeslogan „20 Prozent Rabatt auf alle Ostersüßwaren ab 5 Euro Einkaufswert“ auch tatsächlich alle Ostersüßwaren, welche im Geschäft angeboten werden, ein.

Ein Discounter warb mit dem vorgenannten Slogan, nahm aber im Rahmen einer Fußnote wiederrum bestimmte Marken von der Rabattaktion aus.

Das Gericht sah hierin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da das Adjektiv „alle“ keine Relativierungen zulasse, auch nicht durch eine Fußnote. Der Verbraucher erwarte bei einer derartigen Formulierung keine entsprechenden Einschränkungen für bestimmte Marken. Darüber hinaus hätten weniger „absolute“ Formulierungen wie „20 % Rabatt auf viele Ostersüßwaren oder 20 % Rabatt auf die meisten Ostersüßwaren“ mit einer entsprechenden Fußnote etwaige Fehlvorstellungen des Verbrauchers über den Umfang der Rabattaktion durchaus verhindern können.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Juli 2024, Az.: 3 U 392/24