Internetrecht

Online Händler: Pflicht zum Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026

Zum Stichtag müssen alle Onlineshops einen sog. Widerrufsbutton bereitstellen. Diese Pflicht betrifft jede Website, über die Verbraucher (B2C) Onlineverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte abschließen.
Die Anforderungen für den Shop mit Menüführung sind wie folgt:
Der Button muss 1. leicht auffindbar, 2. gut lesbar gestaltet und 3. während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.
Wichtig zu wissen:
Die 14‑tägige Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt der Ware beim Verbraucher. Das bedeutet: Der Button muss für jeden einzelnen Kunden individuell verfügbar bleiben – je nachdem, wann seine Lieferung zugestellt wurde.
Der technische Prozess orientiert sich am bekannten „Kündigungsbutton“-Prinzip für Dauerschuldverhältnisse, etwa Abonnements:
Der Kunde klickt auf den Widerrufsbutton, danach wird er auf eine separate Seite weitergeleitet, dort gibt er die erforderlichen Vertragsdaten ein und bestätigt anschließend den Widerruf über eine zweite Schaltfläche, z. B. „Widerruf bestätigen“.
Für die rechtlich wirksame Widerrufserklärung müssen folgende Angaben von Online-Händler abgefragt werden:
Name des Verbrauchers, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) und Angabe zur Bestätigung des Widerrufseingangs (etwa die E‑Mail-Adresse).
Der Eingang des Widerrufs muss dabei automatisiert bestätigt werden – inklusive Inhalt der Widerrufserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Was kommt noch auf die Händler zu?
Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, jedoch erst nach dem Stichtag, dem 19. Juni 2026. Sie muss dann über die Möglichkeit des Widerrufsbuttons informieren. Der Gesetzgeber wird dafür die Muster-Widerrufsbelehrung aktualisieren.