Kündigungsfrist bei D&O Versicherung gilt auch in der Insolvenz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O - Directors & Officers Liability Insurance) für Unternehmen und Manager die Assekuranz auch dann die Mindestkündigungsfrist aus § 11 Absatz 1 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einhalten muss, wenn ein Insolvenzantrag über den Versicherungsnehmer gestellt wird.
Im konkreten Fall hatte die Assekuranz dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Versicherungsvertrag automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode, in der der Insolvenzantrag gestellt worden sei, geendet habe. Auch eine Nachmeldefrist bestehe nicht.
Der BGH stufte die zugrundeliegenden Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als unzulässig ein und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 und 3 VVG, wonach zugunsten eines Versicherungsnehmers bei einer ordentlichen Kündigung stets eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Mit der Normierung von (Mindest-)Kündigungsfristen in Dauerschuldverhältnissen beabsichtige der Gesetzgeber den Schutz des Vertragspartners, dem Gelegenheit gegeben werden soll, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen zu können.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az.: IV ZR 151/23