Irreführende Online-Werbung bei mehreren Standorten und Terminvergabe

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass ein Anbieter für medizinische Dienstleistungen Verbraucher täuscht, wenn auf der Webseite Standorte beworben werden, an denen die gewünschte Behandlung gar nicht angeboten wird.

Auf der Internetseite des Unternehmens waren vier Standorte angegeben – jedoch wurde die beworbene Leistung nicht an allen Orten erbracht. Das Gericht stellte fest, dass der Eindruck, die Behandlung sei an jedem Standort verfügbar, irreführend ist. Eine spätere Information auf den Unterseiten reiche nicht aus, um diese Täuschung zu korrigieren.

Praxistipp: Für Ihren unternehmerischen Internetauftritt bedeutet das: Achten Sie darauf, dass an allen angezeigten Standorten tatsächlich die angebotenen Leistungen erbracht werden bzw. machen Sie die jeweiligen Serviceinhalte so transparent, dass ein Irrtum nicht möglich ist. Eine klare und korrekte Darstellung Ihrer Dienstleistungen schützt nicht nur den Verbraucher, sondern unterstützt auch Ihr Image, so dass rechtliche Probleme erst gar nicht aufkommen.
KG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2024, Az.: 5 U 132/21