Keine privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers einer GmbH

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az.: I-4 Wx 19/24) klargestellt, dass die private Wohnanschrift für das Handelsregisteranmeldeverfahren nicht erforderlich ist.
Der Antragsteller wollte sich als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht lehnte die Handelsregisteranmeldung mit der Begründung ab, die Wohnanschrift des Geschäftsführers sei erforderlich. Das OLG Köln sah das anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Grundsätzlich muss der Geschäftsführer bei der Handelsregistereintragung seinen Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum und seinen Wohnort angeben. Einzutragen ist der Wohnort, nicht jedoch die Wohnanschrift.
Das Registergericht hielt im Rahmen des Eintragungsverfahrens ergänzend die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers für unverzichtbar. Nach Ansicht des OLGs ist die Angabe der Wohnanschrift zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers jedoch nicht erforderlich. Im Rahmen der Antragstellung können keine höheren Maßstäbe gestellt werden als für die Eintragung selbst, bei welcher der Wohnort ausreicht. Die Angaben zur Wohnanschrift fallen unter den Schutz der persönlichen Daten.
Mit dieser Entscheidung will das OLG Köln jedoch nicht ausschließen, dass die Angabe der Wohnanschrift in Einzelfällen erforderlich sein kann. Im Allgemeinen ist diese Angabe jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025, Az.: I-4 Wx 19/24