Steuerrecht
Umsatzsteuerlagerregelung entfällt – verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2029
Bis Ende 2025 ermöglichte die Umsatzsteuerlagerregelung nach § 4 Nr. 4a UStG eine Steuerbefreiung für bestimmte Waren, die in einem bewilligten Umsatzsteuerlager eingelagert wurden, sowie für damit verbundene Dienstleistungen. Ziel war es, insbesondere im internationalen Warenverkehr Liquiditätsbelastungen durch vorzeitige Umsatzsteuerzahlungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit entfällt jedoch ab dem 1. Januar 2026 vollständig.
Um Unternehmen die Umstellung zu erleichtern, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Für Waren, die sich bereits vor dem 1. Januar 2026 in einem bewilligten Umsatzsteuerlager befinden, kann die bisherige Steuerbefreiung noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter angewendet werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten die Gegenstände umsatzsteuerlich als ausgelagert. Voraussetzung bleibt eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Warenbewegungen. Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen der Wegfall der Regelung auf Prozesse, Kosten und Liquidität hat.
