Shopping-Suchmaschine muss korrekte Links und Preise beinhalten
Die Wettbewerbszentrale und ein Unternehmen hatten das Verfahren über zwei Instanzen geführt, bei dem es um irreführende Preiswerbung ging. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Onlineshop-Betreiber eine Uhr, die auf Google Shopping scheinbar 398 Euro kosten sollte, diese zu diesem Preis dann tatsächlich nicht angeboten hatte. Folgte der Nutzer dem Link von Google Shopping, wurde im Online-Shop der Beklagten ein Preis von über 1.000 Euro ausgewiesen, wobei im Gerichtsverfahren unklar blieb, wie es zu der falschen Preisangabe auf Google Shopping kam.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte aus, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Sucherergebnis einer Suchmaschine gehandelt habe, sondern dass Google Shopping als Beauftragte der Beklagten tätig geworden sei. Die Produktdaten der Beklagten seien nicht seitens einer Suchmaschine unabhängig erfasst, sondern von der Beklagten mit Google Shopping geteilt worden. Diese Zusammenarbeit habe dazu geführt, dass die Beklagte auch bei einer unklaren Fehlerursache für den Fehler und somit für die Irreführung juristisch verantwortlich sei und für mangelhafte und irreführende Angaben hafte.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25. November 2024, Az.: I-4 U 87/24