Auskunft über die Konkurrenztätigkeit des Geschäftsführers

Das OLG Brandenburg beschäftigte sich mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 4 U 65/23) mit der Frage des gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverbotes eines Geschäftsführers vor und nach dem Ausscheiden aus der GmbH und des diesbezüglichen Auskunftsanspruchs.
Ein Auskunftsinteresse des Unternehmens besteht nur dann, wenn ein hinreichender Verdacht einer Pflichtverletzung feststeht und der Gesellschaft dadurch vermutlich ein Schaden entstanden ist.

Im entschiedenen Fall führte der Geschäftsführer parallel zum Klägerunternehmen eine Konkurrenzgesellschaft als Mitgesellschafter, Prokurist und/oder faktischer Geschäftsführer. Diese GmbH bot die identischen Leistungen demselben Kundenkreis an. Schon damit verstieß er gegen seine Treuepflicht. Er leitete Geschäftschancen von der klagenden Gesellschaft auf seine Konkurrenzgesellschaft um. In welchen Fällen ein Geschäft der ursprünglichen Gesellschaft so zuzuordnen ist, dass das „Ansichziehen“ an die Konkurrenzgesellschaft als treuwidrig anzusehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Indizien für ein „Ansichziehen“ sind z.B., wenn der Vertrag bereits mit dem ursprünglichen Unternehmen geschlossen oder wenigstens so weit vorbereitet war, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache ist, oder wenn die Konkurrenzgesellschaft während laufender Vertragsverhandlungen ins Spiel gebracht wurde oder der Geschäftsführer seine besondere Position ausnutzte, um ein vorteilhaftes Angebot zu erhalten.
Grundsätzlich gilt der Auskunftsanspruch wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot nur bis zum Ende der Geschäftsführertätigkeit. Das Verbot der Geschäftschancennutzung kann sich allerdings über diesen Zeitpunkt hinaus auswirken, wenn bestimmte Geschäfte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers dem klagenden Unternehmen schon konkret zugeordnet werden konnte.

Dem Auskunftsanspruch wurde dem Kläger daher bis zu der genannten zeitlichen Grenze stattgegeben.