Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sind zum 1. Januar 2025 u.a. folgende umsatzsteuerliche Änderungen betreffend die Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten:
Die Kleinunternehmereigenschaft liegt ab 2025 vor, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro (alt 22.000 Euro) betragen hat und im laufenden Jahr so lange, bis der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 Euro überschritten hat.
Überschreitet der Umsatz während des Jahres 100.000 EUR (netto), tritt unmittelbar der Wechsel zur Regelbesteuerung ein. Dies erfordert eine unterjährige Überwachung des Umsatzes.
Ab 2025 verzichten Kleinunternehmer laut Gesetz nicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer, sondern deren Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.
Dadurch entfällt für sie die Pflicht, E-Rechnungen auszustellen und sie können Rechnungen weiterhin in Papierform oder einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF) erstellen. Unabhängig davon besteht auch für Kleinunternehmer ab 2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Sie können aber von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
Neugründer starten erstmal automatisch als Kleinunternehmer. Sie können jedoch - wie bisher - auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, z.B. im Elster-Portal der Finanzverwaltung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diese Entscheidung ist dann für 5 Kalenderjahre bindend.
Die Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und eröffnet die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Danach können in den EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer zukünftig die EU-KU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen.
Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine KU-IdNr.