AGB-Klausel: Schweigen kann als Zustimmung gelten

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht und auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, ist wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Änderungen bezieht, die nicht der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und hierdurch weder der Vertragszweck geändert noch in die Kernrechte des Bausparers eingegriffen wird (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 23. Juli 2025, Az.: 17 U 188/23).

Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweiche, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt:

Die Änderungsfiktion habe sich auf konkret benannte thematische Punkte beschränkt. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sei sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck werde auf andere Weise sichergestellt. Die Klausel sei somit rechtmäßig.