Internetrecht
Online-Kauf: Gutschein statt Rückzahlung nach Widerruf grundsätzlich unzulässig
Das Landgericht (LG) Bochum hat noch einmal klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mitteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt werde.
Praxistipp: Wenn Verbraucher widerrufen, muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher für seine Zahlung verwendet hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine AGB-Klausel genügt nicht.
